ARBEITNEHMERERFINDUNGSRECHT
Unter Arbeitnehmererfindungen versteht man Erfindungen, die durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt werden können, wenn diese durch einen Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gemacht wurden.
Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz stehen die Rechte an der Erfindung grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, der Arbeitnehmer hat lediglich einen Anspruch auf eine Vergütung für die Erfindung. Dieser Ausgleichanspruch wird durch das Gesetz geregelt, da so ein Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers als Erfinder und den wirtschaftlichen Interessen des anstellenden Arbeitgebers getroffen wird.
Verfahren
Der erfindende Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber unverzüglich nach einer Erfindung diese seinem Arbeitgeber schriftlich melden und dabei die technische Aufgabe, die Lösung dazu sowie das Zustandekommen der Erfindung beschreiben. Wenn nun der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Meldung für den Arbeitnehmer freigibt, gilt sie als in Anspruch genommen. In diesem Fall gehen alle Rechte an der Arbeitnehmererfindung auf den Arbeitgeber über und er muss sie als Patent anmelden. Der Vergütungsanspruch für die Erfindung richtet sich nach den Richtlinien zum Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Wird die Erfindung freigegeben, kann sie der Arbeitnehmer selber als Patent anmelden.
Regelungen im Urheberrecht
Anders sieht die Situation bei Werken aus, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Urheber ist der persönliche Schöpfer eines Werkes, ihm steht auch der Schutz des Urheberrechtsgesetzes zu. Dies gilt auch bei Werken, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht geschaffen wurde. Jedoch gibt es nach § 43 UrhG für den Arbeitgeber in der Regel umfangreiche Nutzungsrechte. Jedoch ist es sinnvoll, bei Designern oder Programmierern bereits im Arbeitsvertrag Reglungen zu treffen, wie im Falle von Schöpfungen urheberrechtlich schützenswerter Werke zu verfahren ist.
Hier unterstützen Sie die Rechtsanwälte der IT-IP Kanzleien bei der Erstellung oder der Überprüfung der entsprechenden Verträge.