ARBEITSVERTRAG
Das deutsche Arbeitsrecht kennt kein Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge. Mündlich abgeschlossene Verträge sind daher genauso wirksam, auch wenn sich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Problematik ergibt, den Inhalt der mündlichen Vereinbarung nachzuweisen.
Sinnvoll ist es daher, wenn bereits alle für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Punkte im Arbeitsvertrag geregelt und schriftlich niedergelegt sind.
Regelung über geistiges Eigentum
Ein besonderes Augenmerk ist auf Mitarbeiter in Branchen mit besonderen Anforderungen zu legen. Solche Anforderungen bestehen bei “kreativen” Arbeitnehmern wie Programmierern, Grafikern, Designern oder Mitarbeitern in Forschung und Entwicklung. Bei diesen ist eine Regelung hinsichtlich der Übertragung durch den Arbeitnehmer geschaffenen Inhalten auf den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag äußerst empfehlenswert. Dabei sind auch die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsrechtes zu berücksichtigen.
Internetnutzung
Wichtig sind auch Regelungen über die Nutzung von Sozialen Medien für das Unternehmen. Hier verschwimmen häufig die Grenzen zwischen beruflicher sowie privater Nutzung. Daher gebietet sich eine Regelung, um Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erlangen. In diesem Zusammenhang sollten mit den Arbeitnehmern ebenso Vereinbarungen über die (private) Nutzung des Internets, insbesondere auch von E-Mail getroffen werden. Gerade in E-Mails können archivierungspflichtige geschäftliche Vereinbarungen getroffen werden, die von privaten Schreiben zu trennen sind.
Regelungen zur geschäftlichen Nutzung privater Endgeräte, also BYOD (Bring your own Device), bzw. der privaten Nutzung von geschäftlich gestellten Mobiltelefonen sollten im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Gerne unterstützen Sie die Anwälte der IT-IP Kanzleien bei der Erstellung oder der Überprüfung der entsprechenden Verträge.